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   Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98 u.a.   

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Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98 u.a. (https://dejure.org/2002,15957)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31.01.2002 - C-466/98 u.a. (https://dejure.org/2002,15957)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - C-466/98 u.a. (https://dejure.org/2002,15957)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - GENERALANWALT TIZZANO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS DIE "OPEN-SKY"-ABKOMMEN HINSICHTLICH DER FLUGPREISE DER UNTERNEHMEN DER VEREINIGTEN STAATEN AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN STRECKEN, DER COMPUTERGESTEUERTEN ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76

    Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98
    Verletzung einer ausschließlichen Gemeinschaftszuständigkeit im Sinne des Gutachtens 1/76 I -.

    Sie entwickelt insoweit zwei unterschiedliche Argumentationslinien: Zum einen sei es "erforderlich" sei im Sinne des Gutachtens 1/76(21), diese Abkommen auf Gemeinschaftsebene zu schließen, und zum anderen "beeinträchtigten" die fraglichen Abkommen im Sinne des Urteils AETR(22) die von der Gemeinschaft in einem Bereich, der ihrer Zuständigkeit unterliege, erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen.

    A. Verletzung einer ausschließlichen Gemeinschaftszuständigkeit im Sinne des Gutachtens 1/76 Vorbringen der Parteien.

    Denn auch wenn es insoweit an einer eigens vorgesehenen Rechtsgrundlage fehle, stehe ihr diese Zuständigkeit nach den Grundsätzen zu, die der Gerichtshof vor allem im Gutachten 1/76 aufgestellt habe, d. h. weil die fraglichen Abkommen "erforderlich" seien, um ein Vertragsziel zu erreichen.

    Nach dem Gutachten 1/76 ergebe sich unabhängig davon, ob auf Gemeinschaftsebene intern besondere Vorschriften erlassen worden seien, "die Befugnis, die Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten zu verpflichten, ... stillschweigend aus den die interne Zuständigkeit begründenden Bestimmungen des Vertrages, sofern die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung ... notwendig ist, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu erreichen"(23).

    Daraus ergebe sich die "Erforderlichkeit" im Sinne des Gutachtens 1/76 eines gemeinsamen Handelns gegenüber den USA und folglich die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für das Aushandeln und den Abschluss des betreffenden Abkommens, und zwar nicht nur unabhängig davon, ob von der internen Zuständigkeit schon einmal Gebrauch gemacht worden sei, sondern auch unabhängig von der Tatsache, dass der Rat die Kommission nicht ermächtigt habe, das fragliche Abkommen auszuhandeln.

    Dieser Argumentation halten die beklagten Mitgliedstaaten - wenn auch mit Differenzierungen - im Wesentlichen entgegen, - dass nach Artikel 84 Absatz 2 EG-Vertrag der Rat jeweils zu beurteilen habe, ob der Abschluss eines gemeinschaftlichen Luftverkehrsabkommens zweckmäßig sei; vorliegend habe er die Erforderlichkeit eines solchen Abkommens mit den USA ausdrücklich verneint und es für vorteilhafter gehalten, das bestehende System bilateraler Abkommen beizubehalten; - dass die Außenzuständigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76 jedenfalls nur mit dem Abschluss des für "erforderlich" gehaltenen Abkommens zu einer ausschließlichen Zuständigkeit werden könne; - dass die Kommission jedenfalls nicht dargetan habe, dass es "erforderlich" sei, auf Gemeinschaftsebene das Abkommen mit den USA zu schließen.

    Ich kann die Schlussfolgerungen nicht teilen, die die Kommission aus dem Gutachten 1/76 und allgemeiner aus der Rechtsprechung des Gerichtshof zur Außenkompetenz der Gemeinschaft zieht.

    Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Schlussfolgerungen, die die Kommission aus der erwähnten Rechtsprechung zieht, für mich auf dem Missverständnis beruhen, dass der Gerichtshof mit der Bejahung der Zuständigkeit der Gemeinschaft in den Fällen des Gutachtens 1/76 auch die zwangsläufige Ausschließlichkeit dieser Zuständigkeit bestätigt habe.

    Diese Schlussfolgerung wird meiner Meinung nach durch spätere Entscheidungen gestützt, in denen der Gerichtshof Bedeutung und Tragweite des Gutachtens 1/76 in dem soeben genannten Sinn erläutert hat.

    Er hat insoweit ausgeführt, dass, wenn "der Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer ... Regeln nicht erreichen lassen", nach dem Gutachten 1/76 "die auf die interne Handlungsermächtigung gestützte externe Zuständigkeit ausgeübt werden kann, ohne dass zuvor ein interner Rechtsakt erlassen worden ist, und dass sie damit zu einer ausschließlichen Zuständigkeit werden kann " (Gutachten 2/92; die gleiche Formel ist auch im Gutachten 1/94 verwendet worden(26)).

    Was nun unsere Rechtssachen angeht, so steht für mich nach dem bisher Gesagten außer Zweifel, dass die Gemeinschaft nach dem hier berücksichtigten Sachverhalt keine Außenzuständigkeit ausgeübt hat, die nach dem Gutachten 1/76 durch das "Erfordernis" des Abschlusses eines Luftverkehrsabkommens mit den USA gerechtfertigt wäre.

    Da somit die für die Beurteilung der "Erforderlichkeit" vorgeschriebenen Verfahren zu keinem positiven Ergebnis geführt haben, kann unter Berücksichtigung des Vorstehenden nicht behauptet werden, dass insoweit eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76 gegeben sei.

    Nach alledem ist meiner Meinung nach auszuschließen, dass die Gemeinschaft vorliegend eine ausschließliche Zuständigkeit zum Abschluss von Luftverkehrsabkommen mit den USA im Sinne des Gutachtens 1/76 besitzt und dass die beklagten Mitgliedstaaten somit diese Zuständigkeit verletzt hätten.

    Aus diesen Passagen ergibt sich klar, dass die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Außenbeziehungen frei bleiben, solange die Gemeinschaft nicht von der (potenziellen) Zuständigkeit nach dem Gutachten 1/76 Gebrauch macht, weil sie den Abschluss eines bestimmten Abkommens für erforderlich hält.

    Diese Schlussfolgerung kann auch nicht in Zweifel gezogen werden, wie die Kommission unter Anführung einer anderen Passage des Gutachtens 1/94 behauptet, in der ausgeführt wird, dass "[a]bgesehen von dem Fall, wo sie wirksam nur zugleich mit der externen Zuständigkeit ausgeübt werden kann (vgl. Gutachten 1/76, a. a. O., und Randnr. 85 des vorliegenden Gutachtens), ... eine interne Zuständigkeit nur dann eine ausschließliche externe Zuständigkeit begründen [kann], wenn sie ausgeübt wird" (Randnr. 89).

    Für mich ist nämlich klar, dass der sich auf das Gutachten 1/76 beziehende Nebensatz nur bekräftigen soll, dass sich in den so gearteten Fällen die ausschließliche Außenzuständigkeit der Gemeinschaft nicht aus der vorherigen Ausübung einer internen Zuständigkeit (wie im Urteil AETR), sondern ausnahmsweise unmittelbar aus der Ausübung dieser Außenzuständigkeit ergibt.

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98
    Er hat insoweit ausgeführt, dass, wenn "der Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer ... Regeln nicht erreichen lassen", nach dem Gutachten 1/76 "die auf die interne Handlungsermächtigung gestützte externe Zuständigkeit ausgeübt werden kann, ohne dass zuvor ein interner Rechtsakt erlassen worden ist, und dass sie damit zu einer ausschließlichen Zuständigkeit werden kann " (Gutachten 2/92; die gleiche Formel ist auch im Gutachten 1/94 verwendet worden(26)).

    Unter diesen Entscheidungen habe ich insbesondere auf das bekannte Gutachten 1/94 hinzuweisen, in dem es heißt, dass "[s]elbst im Verkehrssektor ... die ausschließlich externe Zuständigkeit der Gemeinschaft nicht ohne weiteres aus ihrer Befugnis zum Erlass von Vorschriften auf interner Ebene [folgt].

    In gleicher Weise hat der Gerichtshof im Gutachten 1/94 ausgeführt: "Hat die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen oder hat sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen, so erwirbt sie eine ausschließliche externe Zuständigkeit nach Maßgabe des von diesen Rechtsakten erfassten Bereichs .

    All dies, ich wiederhole, weil "die insoweit erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen ... im Sinne des Urteils AETR beeinträchtigt werden [könnten], wenn die Mitgliedstaaten die Freiheit zu Verhandlungen mit Drittstaaten [über diese Sachgebiete] behielten" (Gutachten 1/94), unabhängig vom Inhalt der auszuhandelnden Abkommen und etwaiger Widersprüche zwischen diesen und den gemeinsamen Rechtsnormen.

    Ein Beispiel hierfür, gerade in Bezug auf die "Open-sky"-Abkommen, stellt das Gutachten 1/94 dar, in dem angesichts einer Gemeinschaftsregelung in dem Sektor, die nicht auch die auswärtigen Beziehungen geregelt hatte, gerade die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Abschluss von Abkommen erörtert worden ist, die diese Regelung beeinträchtigen konnten.

    Davon abgesehen habe ich den Eindruck, dass die Kommission letztlich nichts anderes macht, als die Argumente, die sie dem Gerichtshof im Rahmen des Gutachtens 1/94 vorgelegt hatte und die der Gerichtshof zurückgewiesen hat, erneut vorzutragen.

    Wie bereits erwähnt, heißt es nämlich im Gutachten 1/94: "Hat die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen ..., so erwirbt sie eine ausschließliche externe Zuständigkeit nach Maßgabe des von diesen Rechtsakten erfassten Bereichs."(46) Auch wenn daher auf Gemeinschaftsebene keine abschließende Regelung für die Flugpreise erlassen wurde, die von den Unternehmen von Drittländern angewandt werden können, dürfte die Beschränkung der Preisgestaltungsfreiheit dieser Unternehmen - wenn man die strengen Folgerungen zieht, die, wie gesehen, die AETR-Rechtsprechung gebietet - bewirken, dass diese Fragen nunmehr in die Außenzuständigkeit der Kommission fallen.

    26: - Gutachten 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521, Randnr. 32, Hervorhebungen von mir) und Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267, Randnr. 85).

    Diese Schlussfolgerung kann auch nicht in Zweifel gezogen werden, wie die Kommission unter Anführung einer anderen Passage des Gutachtens 1/94 behauptet, in der ausgeführt wird, dass "[a]bgesehen von dem Fall, wo sie wirksam nur zugleich mit der externen Zuständigkeit ausgeübt werden kann (vgl. Gutachten 1/76, a. a. O., und Randnr. 85 des vorliegenden Gutachtens), ... eine interne Zuständigkeit nur dann eine ausschließliche externe Zuständigkeit begründen [kann], wenn sie ausgeübt wird" (Randnr. 89).

    42: - Gutachten 1/94 (Randnr. 78), worin auch als Beispiel ausgeführt wird, dass "der Reisende seine Flugreise von einem Flughafen eines Mitgliedstaats aus antreten [werde], der mit einem Drittland und dessen Fluggesellschaft ein bilaterales Abkommen des Typs .open skies geschlossen habe, das es erlaube, das günstigste Preis-Leistungs-Verhältnis im Verkehrssektor anzubieten".

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98
    Ich erinnere insoweit nur an das auch von der Kommission angeführte Gutachten 2/91, in dem der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für die Übernahme der in den Bestimmungen eines IAO-Übereinkommens(33) vorgesehenen Verpflichtungen einfach deshalb bejaht hat, weil diese Bestimmungen einen bereits weitgehend durch Gemeinschaftsrichtlinien geregelten Sektor betrafen, auch wenn "[e]in Widerspruch zwischen dem Übereinkommen und den Richtlinien nicht [bestehe]"(34).

    Ich habe z. B. soeben darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Gutachten 2/91 die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Übernahme der in einem IAO-Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen bejaht hat, weil diese einen durch Gemeinschaftsrichtlinien bereits weitgehend geregelten Sektor betrafen und deshalb "das in diesen Richtlinien enthaltene Gemeinschaftsrecht beeinträchtigen [können]"(36).

    34: - Gutachten 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hatte auch Gelegenheit, auszuführen, dass diese Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit z. B. auch dann besteht, wenn die Gemeinschaft eine völkerrechtliche Übereinkunft nicht unmittelbar abschließen kann, sondern die auswärtige Zuständigkeit "über die Mitgliedstaaten [ausüben muss], die im Interesse der Gemeinschaft gemeinsam [handeln]" (Gutachten 2/91, Randnrn. 5 und 37).

  • EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98
    Er hat insoweit ausgeführt, dass, wenn "der Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer ... Regeln nicht erreichen lassen", nach dem Gutachten 1/76 "die auf die interne Handlungsermächtigung gestützte externe Zuständigkeit ausgeübt werden kann, ohne dass zuvor ein interner Rechtsakt erlassen worden ist, und dass sie damit zu einer ausschließlichen Zuständigkeit werden kann " (Gutachten 2/92; die gleiche Formel ist auch im Gutachten 1/94 verwendet worden(26)).

    Dies gilt jedenfalls - selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Klausel, mit der die Organe zu Verhandlungen mit Drittstaaten ermächtigt werden - auch dann, wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung der Regelung des Zugangs zu einer selbständigen Tätigkeit verwirklicht hat, denn die insoweit erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen könnten im Sinne des Urteils AETR beeinträchtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten die Freiheit zu Verhandlungen mit Drittstaaten behielten."(37) Entsprechend hat der Gerichtshof im Gutachten 2/92 für die Feststellung, ob die Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit für den Beitritt zum dritten revidierten Beschluss des Rates der OECD über die Inländerbehandlung besitzt, lediglich geprüft, " ob der von dem dritten Beschluss erfasste Bereich bereits Gegenstand interner Rechtsetzungsakte [war] , die Klauseln über die Behandlung von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle enthalten, den Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit für Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen oder eine vollständige Harmonisierung der Regelung des Zugangs zu einer selbständigen Tätigkeit verwirklichen"(38).

    26: - Gutachten 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521, Randnr. 32, Hervorhebungen von mir) und Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267, Randnr. 85).

    45: - Randnr. 79.46: - Randnr. 95. Entsprechend wird, wie bereits erwähnt, im Gutachten 2/92 ausgeführt, dass die Gemeinschaft eine ausschließliche Außenzuständigkeit in den Bereichen hat, die "bereits Gegenstand interner Rechtsetzungsakte [waren], die Klauseln über die Behandlung von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle enthalten" (Randnr. 33).

  • EuGH, 29.06.1995 - C-135/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98
    18: - Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-135/94 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1805, Randnrn.

    43: - Randnr. 79.44: - Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-158/94 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-5789, Randnr. 55).

  • EuGH, 26.04.1988 - 352/85

    Bond van Adverteerders / Niederlande State

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98
    Im Sinne dieser Bestimmung a) gelten Luftverkehrsvereinbarungen zwischen Deutschland und anderen Mitgliedern der Europäischen Union als .Open-Skies-Abkommen gleichwertig und b) werden die gegenwärtigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Investitionen in Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union so betrachtet, als gestatteten sie Unternehmen beider Vertragsparteien, in Unternehmen zu investieren, die auf gleicher Grundlage in Bezug auf einen Eigentumsanteil von weniger als 50 v. H. in Staaten der Europäischen Union eingetragen sind und dort ihren Hauptgeschäftssitz haben." 54: - Vgl. u. a. Urteil vom 26. April 1988 in der Rechtssache 352/85 (Bond van Adverteerders, Slg. 1988, 2085, Randnr. 34).

    56: - Urteil Bond van Adverteerders (Randnr. 36).

  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98
    55: - Urteil vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 46).

    57: - Vgl. Urteil Kommission/Spanien (Randnr. 47).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98
    15: - In der mit Gründen versehenen Stellungnahme wurde insoweit ausgeführt, dass "der Zugang zu bestimmten Routen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika noch stark beschränkt, den Unternehmen der Vereinigten Staaten der Zugang zu den innergemeinschaftlichen Routen nicht erlaubt ist usw." 16: - Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 22).
  • EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98
    13: - Die Frage der Vereinbarkeit dieses Abkommens mit dem Gemeinschaftsrecht wurde dem Gerichtshof mit dem Antrag auf Erstattung des Gutachtens 1/2000 vorgelegt.
  • EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75

    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98
    17 und 18.31: - Gutachten 1/75 vom 11. November 1975 (Slg. 1975, 1355).
  • EuGH, 21.01.1999 - C-207/97

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 31.01.1984 - 74/82

    Kommission / Irland

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 10.10.1973 - 34/73

    Fratelli Variola Spa / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • EuGH, 14.07.1976 - 3/76

    Cornelis Kramer u.a.

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

  • EuGH, 31.01.1978 - 94/77

    Zerbone

  • EuGH, 29.05.1997 - C-329/95

    VAG Sverige

  • EuGH, 23.10.1997 - C-158/94

    Kommission / Italien

  • EuGH, 04.07.2000 - C-62/98

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 04.07.2000 - C-84/98

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 03.12.1998 - C-233/97

    KappAhl

  • EuGH, 24.03.1988 - 240/86

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

    79 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-466/98, EU:C:2002:63, Nr. 38).
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